Die Rechtswirkungen der mit der Versandart «Einschreiben» gesendeten und empfangenen IncaMail-Nachrichten richten sich im Einzelfall nach den anwendbaren Gesetzesvorschriften und der Gerichts- und Behördenpraxis der für die Beurteilung zuständigen nationalen Rechtsordnung sowie nach allenfalls bestehenden privaten Vereinbarungen. Siehe dazu auch https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/rechtsinformatik/e-uebermittlung.html.
Die sorgfältige Abklärung der Rechtswirkung und Zulässigkeit elektronisch übermittelter Nachrichten ist im Einzelfall ausschliesslich Sache des Kunden.
Für eine rechtliche Beurteilung sind bezüglich IncaMail-Einschreiben folgende Tatsachen wichtig:
- Die PDF-Quittungen enthalten alle relevanten Daten und sind von der Schweizerischen Post elektronisch signiert.
- Die Schweizerische Post kann als unabhängige Dritte jederzeit auf Anfrage die Transaktionsdaten mittels Logdateien nachweisen (nicht aber den jeweiligen Sendungsinhalt).
- Übermittlungen, die im Rahmen von VeÜ-ZSSV stattfinden, richten sich nach dieser Verordnung.
Gemäss den Anforderungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) weisen wir darauf hin, dass eine End-zu-End Verschlüsselung von elektronischen Nachrichten nicht erforderlich ist: Eine unverschlüsselte Nachricht kann auf der Zustellplattform unverschlüsselt vorliegen und damit von der Dienstanbieterin oder von durch sie beauftragten Dritten eingesehen werden, selbst wenn dies untersagt ist. Benutzer/-innen, die das Risiko einer Einsichtnahme nicht in Kauf nehmen können, müssen auf die Benutzung der Zustellplattform verzichten oder die Nachricht zusätzlich verschlüsseln (z. B. mit dem öffentlichen Signaturschlüssel der Empfängerin / des Empfängers).